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Dokument-ID: 519156
Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991)
§ 35. Erlassung näherer Richtlinien
Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Arten und den Umfang der Förderung, über die angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung von Förderungsobjekten, über die Vergabe von Leistungen, über das Verfahren und über die begünstigte Rückzahlung zu erlassen.