Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)
3. Teil
Bestimmungen ab 2023
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 35. Zielbestimmung
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. | die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken; |
2. | das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken; |
3. | die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten; |
4. | innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken; |
5. | die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen; |
6. | einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben; |
7. | notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen; |
8. | die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben; |
9. | die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern; |
10. | den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten; |
11. | Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen; |
12. | über die Energieeffizienz zu den Zielen der
beizutragen und |
13. | die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten). |
(BGBl. I Nr. 59/2023)