© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1148091

Vorschrift

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)

Inhaltsverzeichnis

3. Teil
Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 35. Zielbestimmung

idF BGBl. I Nr. 59/2023 | Datum des Inkrafttretens 15.06.2023

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;

2.

das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;

3.

die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;

4.

innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;

5.

die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;

6.

einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;

7.

notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;

8.

die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;

9.

die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;

10.

den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;

11.

Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;

12.

über die Energieeffizienz zu den Zielen der

  1. nationalen Klimaneutralität 2040;
  2. unionsweiten Klimaneutralität 2050;
  3. Forcierung der Erneuerbaren Energien und
  4. Reduktion von Treibhausgasen

beizutragen und

13.

die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).

(BGBl. I Nr. 59/2023)