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Dokument-ID: 1192098
3. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)
3. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 35. Zuständigkeit
Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.