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Dokument-ID: 512626
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 36. Förderungswerber
Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.