Neu
Dokument-ID: 119701
ABSCHNITT V
Stadterneuerungsgesetz (StadtEG)
ABSCHNITT V
WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.