© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1082026

Vorschrift

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 37a. Widmungsneutrale Bauwerke

idF LGBl. Nr. 48/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1)Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen samt deren zugehörigen Nebenanlagen in gemäß § 11 Abs. 3b verordneten Beschleunigungsgebieten sowie Umspannwerke samt deren zugehörigen Nebenanlagen, gilt § 27 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sinngemäß.
(LGBl. Nr. 48/2025)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.

(LGBl. Nr. 125/2020)