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Dokument-ID: 1099036
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 37b. Firma
(1) Die nach § 37a Abs. 1 gebildeten Gesellschaften haben im Firmennamen die Bezeichnung „interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern“ und deren Berufsbefugnisse zu führen. Das Wort „Ziviltechniker“ kann in der Firmenbezeichnung mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen.
(BGBl. I Nr. 160/2021)