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Dokument-ID: 1043530
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 38. Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.