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Dokument-ID: 1192445
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 39a. Förderungsbeiträge
(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.
(LGBl. Nr. 80/2024)