Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
§ 40. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- ein im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 nicht nachkommt,
- die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,
- ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,
- als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, entgegen dem § 26 Abs. 3 ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,
- das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 14 nicht oder fälschlich macht,
- ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,
- ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,
- als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
- als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
- ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann,
- als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 1 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 1 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
- als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 2 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 2 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
- auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach § 21 Abs. 3 nicht nachkommt,
- vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem § 23 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
- die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,
- an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem § 24 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht,
- an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
- als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 25 verstößt,
- ein Bauprodukt, für das nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Art. 6 dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,
- eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,
- soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder Verpflichtungen nach den Art. 3 bis 6 oder 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;
- ein Bauprodukt im Sinn des § 15 lit. a oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne dass es die CE-Kennzeichnung trägt,
- ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA verwendet,
- ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem § 27 verwendet,
- einem Auftrag nach § 28b nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis l, n, p, q, s, und u bis z sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. m, o, r und t mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis u endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1 zu verwenden.
(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis l, n, p, q, s und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(LGBl. Nr. 15/2023)