Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
§ 42. Einleitung des Verfahrens
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde
- von Amts wegen oder
- auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche zu stellen.
(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 7a Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(LGBl. Nr. 21/2025)
(3) Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein
- ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und der der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten,
- ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebiets ersichtlich ist,
- ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß § 41 Abs. 4,
- Hinweise in Bezug auf städtebauliche, siedlungs- und verkehrstechnische Interessen,
- die eingelangten Stellungnahmen nach Abs. 2.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn
- ein Antrag nach Abs. 1 vorliegt,
- das beantragte Umlegungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 festgelegt ist,
- die Umlegung zur Verwirklichung der Raumplanungsziele und der Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und
- ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz der Umlegung nicht entgegenstehen.
Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.