Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)
§ 42. Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen
(1) Verpflichtete Unternehmen haben
- in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder
- eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:
- ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder
- ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.
(2) Ein Energieaudit gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 einzuhalten.
(3) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 durch ein Energieaudit erfüllen, haben
- den Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;
- Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und
- dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.
(4) Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu § 42 dauerhaft gewährleistet sind.
(5) Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.
(BGBl. I Nr. 59/2023)