© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 902789

Vorschrift

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 42a. Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen Gebäuden im Freiland

idF LGBl.Nr. 43/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen und dergleichen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen und dergleichen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.

(2) Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Abs. 1 erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Abs. 1 neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.

(3) Werden durch ein Bauvorhaben nach Abs. 1 oder 2 bisher nicht ausgebaute Gebäudeteile, wie nicht ausgebaute Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die Baumasse der bislang bereits ausgebauten Gebäudeteile um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.