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Dokument-ID: 864511
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
§ 43. Übergangsbestimmungen
Die Regelungen des § 21 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
(LGBl. Nr. 15/2023)