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Dokument-ID: 1166350
4. Abschnitt
Bautechnikverordnung (BTV)
4. Abschnitt
Überwachung von Hausinstallationen
§ 44. Begriffsbestimmung
Prioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, bei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere um öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und Kuranstalten, Pflege- und Altenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie Bauwerke, in denen mindestens 240 Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind.
(LGBl. Nr. 17/2024)