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Dokument-ID: 1124405
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
§ 44. Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, und nach § 40 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.