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Dokument-ID: 860934
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)
§ 44. Umlegungsbescheid
(1) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
- die Schaffung von nach Lage, Form und Größe, zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet,
- die erforderlichen Verkehrsflächen vorsieht und
- den gesetzlichen Vorschriften und dem örtlichen Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.
(2) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
- den Umlegungsplan zu genehmigen und
- über
- die Einbringung von Geldleistungen und Zuerkennung von Geldabfindungen,
- die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),
- die Abtretung der Flächen der für die Erschließung erforderlichen Straßen,
- die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 46) und
- allfällige Kosten des Umlegungsverfahrens (§ 47) ab dessen Einleitung
zu entscheiden und
- den Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen.
Der Umlegungsbescheid hat dingliche Wirkung.
(LGBl. Nr. 63/2016)