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Dokument-ID: 826621
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)
§ 44. Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes
Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.