Neu
Dokument-ID: 1192120
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025 (S.WFG 2025)
§ 45. Löschung von Daten
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.