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Dokument-ID: 1034218
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 45. Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstige Beiträge zu entrichten.