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Neu Dokument-ID: 193588

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung

idF LGBl. Nr. 30/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2026

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:

  1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;
  2. Messungen und Überprüfungen durchzuführen;
  3. Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher – in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist – zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.

(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind.
(LGBl. Nr. 30/2026)

(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.