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Dokument-ID: 1148121
4. Abschnitt
Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)
4. Abschnitt
Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes
§ 46. Vorbildfunktion des Bundes
Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
(BGBl. I Nr. 59/2023)