Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 47. Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften
(1) Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Abs. 2 kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über
- die Teilnahme an einem Ausbildungskurs an einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, mit einer Kursdauer von mindestens acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten (§ 45 Abs. 1) und
- die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die Inhalte gemäß Abs. 2 bei einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer oder bei einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG
in Betracht.
(2) Die Grundkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 umfasst die Kenntnis
- des Bgld. HKG,
- der auf Grund des Bgld. HKG erlassenen Verordnungen,
- über die Erstellung eines ordnungsgemäßen Prüfberichtes,
- betreffend die Vornahme der erforderlichen Eintragungen in das Anlagendatenblatt, das Prüfbuch und die Anlagendatenbank, sowie
- über das schriftliche Verfassen allfälliger Anzeigen an die Behörde auf Grund der genannten Bestimmungen.
(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind hinsichtlich der Prüfung der Kenntnisse gemäß Abs. 2 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, die die Kenntnisse gemäß Abs. 2 prüfen, müssen rechtskundige Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG sein.
(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.
(LGBl.Nr. 73/2021)