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Dokument-ID: 226181
Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
§ 48. Umlegungsbescheid
(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn
- sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
- sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,
- die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,
- sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.
(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:
- eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45),
- die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),
- die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),
- den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).