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Dokument-ID: 728558
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)
§ 49. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(LGBl. Nr. 63/2016)