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Dokument-ID: 149123
Abschnitt IX
Vermessungsgesetz (VermG)
Abschnitt IX
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 49.
Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.