Neu
Dokument-ID: 219190
Oö. Aufzugsverordnung 2010 (Oö. AufzugsVO 2010)
§ 5. Abnahmeprüfung
(1) Die Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß § 3 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.
(2) Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.