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Neu Dokument-ID: 177387

Vorschrift

Baueingabeverordnung (BaueingabeVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Ausstellung eines Energieausweises

idF LGBl. Nr. 54/2014 | Datum des Inkrafttretens 15.08.2014

(1) Personen, die Energieausweise ausstellen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.

(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind.

(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Abs. 2), die Energieausweise erstellen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.
(LGBl. Nr. 54/2014)