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Dokument-ID: 902533
2. Abschnitt
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)
2. Abschnitt
Durchführung
§ 5. Bestandsaufnahmen
Die Landesregierung hat die für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.