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Dokument-ID: 630447
Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)
§ 5. Schallschutz
(1) Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“
(LGBl. Nr. 70/2025)