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Neu Dokument-ID: 902807

Vorschrift

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen

idF LGBl.Nr. 43/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Die Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen von Grundflächen oder für Teilflächen solcher Ebenen ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen gewidmet sind, zulässig.

(2) Wird für eine Ebene oder Teilfläche einer Ebene die Widmung als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche festgelegt, so sind in diesem Umfang die für die jeweilige Art der Widmung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Die Festlegung von Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen ist hinsichtlich der Grundflächen, für die besondere Planungen im Rahmen der Planungskompetenzen des Bundes oder des Landes bestehen, nur insoweit zulässig, als dadurch nicht in die jeweilige Planungskompetenz eingegriffen wird.