Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 52. Prüfungstermine
(1) Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen. (LGBl.Nr. 73/2021)
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.