Neu
Dokument-ID: 498627
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)
§ 54. Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens
(1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.
(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.
(LGBl. Nr. 7/2024)