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Dokument-ID: 1034608
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019)
§ 55. Behörden für Einkaufszentren
(1) Für die Besorgung der Angelegenheiten der §§ 22b und 22c ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig. (LGBl. Nr. 107/2024)
(2) Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.