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Neu Dokument-ID: 498632

Vorschrift

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Inhaltsverzeichnis

§ 59. Endabrechnung

idF LGBl. Nr. 23/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1989

(1) Der Förderungswerber hat binnen zwölf Monaten nach Abschluß der Bauführung der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Kosten der Sanierungsmaßnahmen durch einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können.

(2) Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen dürfen nur dann der Endabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch befugte Unternehmer gelegt wurden.