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Dokument-ID: 511995
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 6. Gesamtbaukosten
Gesamtbaukosten sind:
- die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter Einbeziehung von Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluß von
- für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehenen Räumen und
- Krankenräumen sowie Behandlungs und Therapieeinrichtung;
- die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen,
- die Kosten der Errichtung von Kinderspielplätzen,
- die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sofern sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind,
- die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen,
- die Kosten der Herstellung des Gehsteiges,
- die Anschlußgebühren,
- die Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke sowie sonstige Erschließungskosten für die Ver und Entsorgung,
- die Kosten für die Planungen, die Bauaufsicht, die Bauverwaltung und die Baubetreuung,
- die Kosten der Finanzierung,
- bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Umbau bestehender Gebäude die dabei anfallenden besonderen Nebenkosten.
- die Bauabgabe gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz.