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Dokument-ID: 220836
Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)
§ 61. Vollzugsbestimmung
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(LGBl. Nr. 35/2013)