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Neu Dokument-ID: 1043568

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

idF LGBl. Nr. 60/2019 | Datum des Inkrafttretens 12.09.2019

(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:

1.

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 8;

2.

Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert;

3.

Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

Die gemäß Z 1 bis 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:

Formel

Legende:

EGWtot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage

EGWBS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS1…Brennstoff 1

BWLBS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1

BWLtot…Summe der BWL aller eingesetzten BS

EGWBS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung
(Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)

BS2…Brennstoff 2

BWLBS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2

O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent

O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent

n…Platzhalter.

Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.