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Dokument-ID: 1148260
Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)
§ 67. Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte
Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 59/2023)