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Dokument-ID: 1034299
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 68. Standesregeln
Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
- das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.