© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 630456

Vorschrift

Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Energieausweis

idF LGBl. Nr. 39/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2017

(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:

  1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;
  2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;
  4. der Oö. Energiesparverband.

(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer

  1. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und
  2. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden,

an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen.

(LGBl. Nr. 39/2017)