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Dokument-ID: 179097
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 (B-SWBauG 1983)
§ 7. Wohnbeihilfe
Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.