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Neu Dokument-ID: 1237877

Vorschrift

Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Verknüpfung des Energieausweises mit dem Gebäude- und Wohnungsregister

idF LGBl.Nr. 81/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2025

Die Gemeinde hat beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen die Registrierungsnummer des Energieausweises im Gebäude- und Wohnungsregister für dieses Bauvorhaben einzugeben. Erlangt die Gemeinde Kenntnis, dass auf Basis der Registrierungsnummer die Zuordnung zwischen Energieausweis und Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister nicht möglich ist, hat sie die Bauwerberin oder den Bauwerber erforderlichenfalls mit Bescheid aufzufordern, die Zuordnung des Energieausweises zu Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister zu veranlassen.