Kärntner Raumordnungsgesetz 2021
§ 7c. Bauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie
(1) In den ausgewiesenen Grundflächen der überörtlichen Entwicklungsprogramme gemäß § 7b sind die festgelegten baulichen Anlagen für die Erzegung von erneuerbarer Energie zulässig.
(2) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den aus-gewiesenen Grundflächen des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Wind-kraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ der Anlage zu diesem Gesetz zulässig.
(LGBl. Nr. 11/2026)