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Dokument-ID: 519123
Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991)
§ 8. Arten der Förderung
(1) Förderungen können gewährt werden in Form von
- Förderungskrediten,
- Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen,
- Beihilfen,
- Bürgschaftsübernahmen.
(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, daß der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.