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Dokument-ID: 193538
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)
§ 8. Dimensionierung von Heizungsanlagen
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.