Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
3. Abschnitt
Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen
§ 8. Konformitätsnachweisverfahren und Errichtung von Feuerungsanlagen
(Anm. d. Red.: Überschrift wurde gem. LGBl. Nr. 73/2021 geändert.)
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 1 (Verfahren der EG-Baumusterprüfung).
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.