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Neu Dokument-ID: 193086

Vorschrift

Planzeichenverordnung für Bebauungspläne (PlanzeichenVO BBP)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Schlußbestimmungen

idF LGBl. Nr. 3/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1996

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Auf Bebauungspläne, welche bereits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufgelegt (§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) wurden, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aufliegen, oder für die die Anhörung der Betroffenen gemäß § 36 Abs. 4 O.ö. ROG 1994 bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.