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Dokument-ID: 149072
Abschnitt II
Vermessungsgesetz (VermG)
Abschnitt II
Der Grenzkataster
§ 8.
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
- zur Ersichtlichmachung
- der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen), (BGBl. I Nr. 51/2016)
- der Flächenausmaße,
- der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
- sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
- zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.