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Dokument-ID: 498686
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)
§ 80. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich der Magistrat berufen ist, die Landesregierung betraut.